Festspielgemeinschaft Florian Geyer e. V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Festspielgemeinschaft Florian Geyer Giebelstadt
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 97232 Giebelstadt

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Aufführung des bodenständigen Heimatspieles. Der Verein ist unpolitisch und enthält sich jeder politischen Tätigkeit.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Mitglied kann jede Personengesellschaft werden.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  5. Die Beitrittserklärung von Jugendlichen bedarf der Zustimmung und der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  7. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Einer Begründung der Ablehnung bedarf es nicht.
  8. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  9. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand beschlossen.

§ 5 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
  4. Der bereits gezahlte Jahresbeitrag wird bei vorzeitigem ausscheiden nicht zurückgezahlt.

§ 6 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig:
    1. wenn es gegen die Vereinssatzung oder eine sonstige der Mitgliederversammlung angeordnete Vorschrift verstoßen hat.
    2. Wenn es eine Handlung begangen hat, die dem Verein oder den Mitglieder desselben irgendwie zu schädigen geeignet ist
  3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  7. Der Ausschluss wird dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht.

§ 7 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Eine Streichung eines Mitglieds erfolgt nach dessen Ableben.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach der schriftlichen Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten, von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  3. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, die dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht werden muss.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
  3. Der Beitrag ist immer für das ganze Geschäftsjahr im voraus zu zahlen.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Die Arbeitsausschüsse

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Schatzmeister
  2. Im Innerverhältnis (dem Verein gegenüber) darf der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder in dessen ausdrücklichen Auftrag diesen vertreten.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 11 Geschäftsordnung

Der Vorstand legt die Aufgabengebiete der jeweiligen geschaffenen Arbeitsausschüsse in einer Geschäftsordnung fest.

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der weise beschränkt (§ 26 Abs, 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleichen Rechten) sowie außerdem zur Aufnahme eine Kredits von mehr als 10.000,-- DM (zehntausend Deutsche Mark) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert
    2. jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
    3. bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten
  2. Auch in dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Absatz 1 Buchstaben b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

$ 14 Dauer des Geschäftsjahres

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

§ 15 Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen. Bei Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung der eventuell zu ändernde § angegeben werden.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte, dem Verein bekannte Mitgliederanschrift.

§ 16 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ($ 41 BGB) ist die Anwesenheit von dreiviertel (3/4) des Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 17 Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
  2. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  3. Die Wahl des Vorstandes
    1. des 1. Vorsitzenden
    2. des 2. Vorsitzenden
    3. des Schriftführers
    4. des Schatzmeisters

       ist in jedem Fall schriftlich und geheim.

  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich.
  2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  3. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. 

§ 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Versammlungsmitglied d.h. jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 17 Abs. 6) aufgelöst werden
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung)

§ 20 Verteilung des Vereinsvermögens

Im Falle eine Vereinsauflösung (§19) entscheidet die ¾ Mehrheit über die Verteilung des Vereinsvermögens

Das Vermögen darf nur zur Förderung heimatlichen Brauchtums in Giebelstadt verwendet werden.

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